Rechnung schreiben im Kleingewerbe: Pflichtangaben und Besonderheiten

Wer ein Kleingewerbe betreibt, muss bei der Rechnungsstellung einige Besonderheiten beachten. Je nachdem, ob Sie die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzen oder regulär Umsatzsteuer abführen, unterscheiden sich die Anforderungen an Ihre Rechnungen. Dieser Ratgeber erklärt, wie Sie als Kleingewerbetreibender korrekte Rechnungen schreiben und typische Fehler vermeiden.

Ein Kleingewerbe ist ein Gewerbebetrieb, der aufgrund seines geringen Umfangs nicht im Handelsregister eingetragen werden muss und nicht der kaufmännischen Buchführungspflicht unterliegt. Für die Rechnungsstellung gelten dennoch die Pflichtangaben nach § 14 UStG: vollständiger Name und Anschrift des Rechnungsstellers und -empfängers, Steuernummer, Rechnungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Leistungsbeschreibung, Leistungsdatum und Rechnungsbetrag. Nutzen Sie die Kleinunternehmerregelung, entfällt der Umsatzsteuerausweis, dafür muss ein Hinweis auf die Steuerbefreiung auf der Rechnung stehen.

Für Rechnungen unter 250 Euro brutto gelten vereinfachte Anforderungen: Bei sogenannten Kleinbetragsrechnungen können Sie auf einige Pflichtangaben wie die vollständige Empfängeranschrift oder eine separate Angabe von Nettobetrag und Steuerbetrag verzichten. Diese Erleichterung gilt sowohl für Kleingewerbetreibende mit als auch ohne Kleinunternehmerregelung.

EasyInvoice ist ideal für Kleingewerbetreibende: Die App lässt sich in wenigen Minuten mit Ihren Firmendaten einrichten und erstellt professionelle Rechnungen, die alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Die Kleinunternehmerregelung wird direkt in den Einstellungen aktiviert, und der Befreiungshinweis erscheint automatisch auf jeder Rechnung. Verwalten Sie Ihre Kunden, Projekte und Rechnungen an einem Ort und behalten Sie den Überblick über Ihre Einnahmen.

Achten Sie als Kleingewerbetreibender besonders auf die fortlaufende Rechnungsnummerierung und die Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren. Führen Sie zudem eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung, um Ihren Gewinn zu ermitteln und Ihre Steuererklärung vorzubereiten. Behalten Sie Ihre Umsätze im Blick, denn bei Überschreitung der Kleinunternehmergrenze von 22.000 Euro im Vorjahr müssen Sie im folgenden Jahr Umsatzsteuer erheben und ausweisen.

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