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Rechnung an Privatperson: Was Sie beachten müssen
Nicht jede Rechnung geht an ein Unternehmen. Auch bei Leistungen an Privatpersonen müssen Sie eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen. Dabei gelten einige Besonderheiten, die sich von der klassischen B2B-Rechnung unterscheiden. In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Pflichtangaben bei Rechnungen an Privatpersonen gelten und worauf Sie achten sollten.
Grundsätzlich gelten für Rechnungen an Privatpersonen dieselben Pflichtangaben wie für Geschäftsrechnungen nach § 14 UStG. Sie müssen Ihren vollständigen Namen und Ihre Anschrift angeben, ebenso die Anschrift des Rechnungsempfängers, Ihre Steuernummer oder USt-IdNr., das Rechnungsdatum, eine fortlaufende Rechnungsnummer sowie eine genaue Beschreibung der erbrachten Leistung mit Nettobetrag, Steuersatz und Bruttobetrag. Der wesentliche Unterschied: Privatpersonen können keinen Vorsteuerabzug geltend machen, weshalb der Bruttobetrag für sie die entscheidende Größe ist.
Für bestimmte Leistungen an Privatpersonen besteht eine Rechnungspflicht. Bei Werkleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, etwa Handwerkerleistungen, sind Sie als Unternehmer verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten eine Rechnung auszustellen. Die Privatperson muss diese Rechnung mindestens zwei Jahre aufbewahren. Bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto gelten vereinfachte Anforderungen: Hier genügen Angaben wie Name und Anschrift des Rechnungsstellers, Ausstellungsdatum, Leistungsbeschreibung und der Bruttobetrag mit Steuersatz.
Mit EasyInvoice erstellen Sie Rechnungen an Privatpersonen genauso einfach wie Geschäftsrechnungen. Die App berücksichtigt automatisch alle Pflichtangaben und berechnet Steuern korrekt. Legen Sie Privatpersonen als Kunden an, erstellen Sie die Rechnung und versenden Sie diese direkt als PDF per E-Mail. So stellen Sie sicher, dass jede Rechnung vollständig und rechtskonform ist, unabhängig davon, ob der Empfänger ein Unternehmen oder eine Privatperson ist.
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